AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUGEN T.I.G FLUGREISEN

ALLGEMEINE REISE- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER T.I.G. FLUGREISEN GMBH (IM WEITEREN T.I.G.)

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass das Unternehmen T. I. G. GmbH auch in der Funktion als Reisevermittler tätig wird und hier bei lediglich Beförderungen und andere touristische Leistungen von Fremdveranstaltern vermittelt, wo bei dies keine eigene Zusicherung von T.I.G. GmbH gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellt. Bei den vermittelten Leistungen haftet T.I.G. GmbH nicht für die Leistungserbringung durch die Leistungsträger, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Reiseanmelder. Wir bitten Sie, die nun folgenden AGB´s sorgsam durchzulesen, da dieser Abdruck die wichtigsten Hinweise und Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Urlauber und dem Reiseveranstalter T.I.G. wiedergibt.



Reise- und Zahlungsbedingungen

1.Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie T.I.G. den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind unsere Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen zur jeweiligen Reise, sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGBs ).

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von .T.I.G. nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. 
1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (e-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei elektronischen Buchungen bestätigen wir den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. 
1.4 Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei Bestehen einer Vollmach haftet der ‘ Vertretene ‘, falls keine Vollmacht vorhanden ist haftet‘ Vertreter ‘.

1.5 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch T.I.G. zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei, oder unverzüglich nach, Vertragsschluss werden wir Ihnen eine Reisebestätigung übermitteln.

Hierzu sind wir nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 

1.6 Weicht unsere Annahmeerklärung von Ihrer Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot von T.I.G. Wir halten uns an dieses Angebot 10 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären bzw. eine Anzahlung oder die Restzahlung leisten.

Bezahlung
2.1 Mit Vertragsabschluss und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises fällig. Die Prämie für eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung leisten Sie bitte mit Ihrer Anzahlung. 
2.2 Die Restzahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, bis 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Die teilweise und/oder vollständige Zahlung darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines erfolgen. 
2.3 Leistet der Reiseanmelder die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reiseanmelder mit Rücktrittskosten gem. Ziffer 5.3 bis 5.7 zu belasten. 
2.4 Die Reiseunterlagen werden erst gegen Erhalt der vollständigem Zahlung ausgehändigt, bzw. an den Auftraggeber versandt 

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie diese nach Erhalt sorgfältig prüfen. 
3. Leistungsänderungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Reise- und Leistungsbeschreibungen von T.I.G. und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reise -bestätigung/Vereinbarung. 
3.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von T.I.G. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 
3.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 
3.4. T.I.G ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich, nach Kenntnis von dem Änderungsgrund, zu informieren. 
3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Preisänderungen

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, entsprechend wie folgt zu ändern.

4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann T.I.G. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann T.I.G. vom Reisenden verlangen.

4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. 
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Eine tatsächliche Weitergabe der Erhöhungen an den Kunden erfordert eine Erklärung durch T.I.G. gegenüber dem Kunden unter Angabe des Umfanges der Erhöhung sowie des Erhöhungsgrundes.

5. Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber T.I.G. unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Sollten Sie von der gebuchten Reise zurücktreten, kann T.I.G. als Ersatz eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und für gewöhnlich mögliche, anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt. 
5.3 Die Höhe der Rücktrittspauschalen für Einzel- und Gruppenreisende, für Flugpauschalreisen, Rundreisen und Eigenanreise gliedert sich, sofern nicht anders angegeben, wie folgt:
bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab 14. Tag bis 08. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab 07. Tag vor Reiseantritt 70 %
1 Tag vor Reiseantritt und danach 90 %

5.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 
5.5 Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 
5.6 Gebühren für zusätzliche, nicht im Pauschalpreis eingeschlossene Leistungen, die als solche extra ausgewiesen sind, wie z.B. bereits beantragte Visa und Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Veranstaltungen, sind grundsätzlich nicht erstattbar. 
5.7 Für Kreuzfahrten, Schienenkreuzfahrten Linienflüge, Pauschalreisen die einen Linienflug beinhalten, Theater- und Konzertveranstaltungen gelten ggf. andere Stornierungsgebühren. Bitte beachten Sie evtl. abweichende Angaben in den Leistungsbeschreibungen zur Reise.

6. Änderung, Umbuchung

6.1 Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den o.a. Bedingungen und nachfolgender Neubuchung, sofern verfügbar, möglich. 
Bei geringfügigen Änderungen (z.B. Ort der Abreise) bis 30 Tage vor Reiseantritt, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 26,- pro Person. Sofern Dritte uns für die Umbuchung Kosten in Rechnung stellen, sind wir berechtigt, Ihnen diese gegen Nachweis weiter zu belasten. 
6.2 Bis zum Reiseantritt können Sie verlangen, dass an Ihrer Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z.B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde), die Airline Namensänderungen nicht zulässt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Sie uns gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. T.I.G. wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 
8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen, einschließlich der uns von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. 
b) bis zu drei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten. 
9. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

10. Gewährleistung

10.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht - der Mitwirkung des Reisenden. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen, die im Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Reiseleistungen stehen, unverzüglich vor Ort, bzw. bei T.I.G........., anzuzeigen. Unsere örtlichen Mitarbeiter oder Agenturen, (die in den Reiseunterlagen aufgeführt sind), und Reiseleiter sind beauftragt, sofern dies möglich ist, für Abhilfe zu sorgen. Sie sind jedoch nicht befugt, Beanstandungen zu bestätigen, bzw. Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sofern der Reisende es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 
10.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen. 
10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist die Reise infolge eines Mangels für den Reisenden aus wichtigem, uns erkennbaren, Grunde nicht zuzumuten und leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Der Reisende schuldet uns dann den auf die in Anspruch genommene Leistung anfallenden Teil des Reisepreises oder die für 
die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.

10.4 Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den T.I.G.T.I.G.... nicht zu vertreten hat.



11. Haftungsbeschränkung

11.1 Für alle gegen T.I.G. gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet T.I.G. bei Sachschäden bis 4.000,00 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, bzw. Reisegepäckversicherung, empfohlen.

11.2 Unsere deliktische Haftung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 
11.3 T.I.G. haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von T.I.G sind.

11.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich T.I.G.gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber T.I.G. unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und uns Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder T.I.G.. die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 .T.I.G. wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 
13.2 Wir haften nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist. 
13.3 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe - Maßnahmen informieren sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen insbesondere von den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Reise erforderlichen Formalitäten und Vorschriften selbst verantwortlich, ebenso für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere auch die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. 
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Fluggesellschaft, die den Flug durchführen wird, feststeht, werden wir Sie entsprechend informieren, i.d.R. spätesten zusammen mit den Reiseunterlagen. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie schnellstmöglich über den Wechsel informieren.
Die gemeinschaftliche Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, können sie über die Internetseite des Luftfahrtbundesamtes: www.lba.de, bzw. über die Internetseite: www.air-ban.europa.eu, abrufen. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111 / 2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. 
15. Reiseversicherungen

Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen dringend den rechtzeitigen Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, einer Reise-Krankenversicherung und einer Reisegepäck-Versicherung bzw. eines Komplettschutz-Paketes. 
16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Die mögliche Ungültigkeit eines Teils dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 
17. Gerichtsstand/Rechtsstand

17.1 Der Reisende kann T.I.G. nur in Düsseldorf verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

17.3 Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
Veranstalter: T.I.G Flugreisen GmbH Münsterstr. 126 40476 Düsseldorf

Vertreten durch den Geschäftsführer: Hakan Tig